§ 8 T-PSMG Pflanzenschutzgeräte, Schutzbekleidung, Schutzausrüstung

T-PSMG - Pflanzenschutzmittelgesetz 2012, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Pflanzenschutzgeräte müssen so beschaffen sein und so gewartet werden, dass beim ordnungsgemäßen Gebrauch

a)

das Leben und die Gesundheit von Menschen und die Umwelt nicht gefährdet werden und

b)

Pflanzenschutzmittel nur in dem für die jeweilige Pflanzenschutzmaßnahme erforderlichen Ausmaß ausgebracht werden können.

(2) Pflanzenschutzgeräte sowie Geräte und Behältnisse, die für die Zubereitung von Pflanzenschutzmitteln verwendet werden, sind nach jeder Anwendung sorgfältig zu reinigen. Sie dürfen für andere Zwecke nicht mehr verwendet werden. Dies gilt auch für die erforderlichen Schutzbekleidungen (Kleidung, Handschuhe und Schuhe) und Schutzausrüstungen (z. B. Atemschutzmasken und Schutzbrillen). Das bei der Reinigung von Geräten und Behältnissen anfallende Abwasser ist großflächig auf die mit diesem Mittel behandelten Flächen aufzubringen oder schadlos zu beseitigen.

(3) Die Landesregierung hat zur Sicherstellung eines hohen Grades an Schutz für das Leben und die Gesundheit von Menschen und für die Umwelt und zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorschriften nach Anhören der Landwirtschaftskammer, der Landarbeiterkammer, der Kammer für Arbeiter und Angestellte und der Wirtschaftskammer durch Verordnung nähere Vorschriften insbesondere über

a)

die Art der zu überprüfenden Pflanzenschutzgeräte und die zeitlichen Abstände zwischen den Prüfungen,

b)

die Anforderungen an die regelmäßige Überprüfung der Pflanzenschutzgeräte durch von der Landesregierung hierzu ermächtigte Einrichtungen,

c)

die Wartung und Handhabung von Pflanzenschutzgeräten,

d)

die Kennzeichnung der überprüften Geräte und die Ausgestaltung des Prüfbefundes und

e)

die Anerkennung der von anderen Ländern oder EU-Mitgliedstaaten, anderen Vertragsstaaten des EWR-Abkommens bzw. der Schweiz durchgeführten Überprüfungen

zu erlassen.

(4) Das Füllen der Behälter von Pflanzenschutzgeräten und die Zubereitung von Spritzbrühen haben so zu erfolgen, dass diese nicht in den Boden, in das Grundwasser, in Oberflächengewässer oder in die Kanalisation gelangen können. Ausgetretene Pflanzenschutzmittel sind schadlos zu beseitigen.

(5) Beim Verbrauchen, Anwenden, Ausbringen und Gebrauchen von Pflanzenschutzmitteln sind das Essen, das Trinken und das Rauchen verboten. Erforderlichenfalls ist bei der Verwendung eine dem Gefährdungspotential des verwendeten Pflanzenschutzmittels entsprechende Schutzbekleidung zu tragen bzw. eine entsprechende Schutzausrüstung zu verwenden.

In Kraft seit 15.06.2012 bis 31.12.9999
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