(1) Die Behörde kann Pflanzenschutzmittel einschließlich ihrer Verpackungen und Beipacktexte ohne vorausgegangenes Verfahren beschlagnahmen, wenn eine nach § 16 Abs. 2 angeordnete Maßnahme nicht fristgerecht durchgeführt wurde. Dem Betroffenen ist hierüber eine Bescheinigung auszustellen.
(2) Beschlagnahmte Gegenstände sind so zu verschließen und zu kennzeichnen, dass eine Veränderung ohne Verletzung der Behältnisse, der Verpackung oder der Kennzeichnung nicht möglich ist. Die Bewahrung der im Betrieb belassenen Gegenstände vor Schäden obliegt dem beruflichen Verwender oder dem Verfügungsberechtigten. Sind dazu besondere Maßnahmen erforderlich, so hat der berufliche Verwender oder der Verfügungsberechtigte vor deren Ausführung die Behörde zu verständigen. Die Behörde hat auf Kosten des Betroffenen erforderlichenfalls Anordnungen hinsichtlich des Verbringens, der Lagerung, der Versiegelung oder der Kennzeichnung zu treffen.
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