(1) Der Landesaktionsplan ist dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Sinn des § 3 Abs. 10 erstmals bis spätestens 30. April 2012 zu übermitteln.
(2) Die Landesregierung hat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bis spätestens 30. April 2013 einen Bericht nach Art. 14 Abs. 3 der Richtlinie 2009/128/EG zu übermitteln.
(3) Pflanzenschutzmittel, die gemäß den Vorschriften des § 15 Abs. 8 der Pflanzenschutzmittelverordnung 2011 bis 31. Dezember 2013 in Verkehr gebracht werden, dürfen bis längstens 31. Dezember 2014 verwendet werden.
(4) Sachkundenachweise im Sinn des § 7 Abs. 3 dritter Satz des Tiroler Pflanzenschutzmittelgesetzes 2006, LGBl. Nr. 5/2007, behalten unbeschadet des § 9 Abs. 1 bis 26. November 2015 ihre Gültigkeit. Bis zum Ablauf dieses Tages können Personen, die über einen solchen Sachkundenachweis verfügen, bei der Landwirtschaftskammer die Ausstellung einer Ausbildungsbescheinigung nach § 9 Abs. 3 beantragen. Die Landwirtschaftskammer hat eine Ausbildungsbescheinigung auszustellen, wenn der Antragsteller verlässlich im Sinn des § 9 Abs. 5 ist und die Teilnahme an einer Fortbildungsmaßnahme nach § 10 Abs. 3 nachweist.
(5) Abs. 4 gilt sinngemäß auch für Berater, wobei dem Sachkundenachweis im Sinn des § 7 Abs. 3 dritter Satz des Tiroler Pflanzenschutzmittelgesetzes 2006 eine zumindest einjährige berufliche Tätigkeit als Berater zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes gleichzuhalten ist.
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