(1) Die beruflichen Verwender und die Verfügungsberechtigten haben den Aufsichtsorganen auf Verlangen
a) | die für die Kontrolle maßgeblichen Auskünfte, insbesondere über das Verwenden und die Herkunft von Pflanzenschutzmitteln sowie über alle Grundstücke, Baulichkeiten, Transportmittel, Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse im Zusammenhang mit dem Verwenden von Pflanzenschutzmitteln, zu erteilen, | |||||||||
b) | den Zutritt zu den Grundstücken, Baulichkeiten und Transportmitteln im Sinn der lit. a und die unentgeltliche Entnahme der erforderlichen Proben zu gestatten, | |||||||||
c) | in die Aufzeichnungen nach § 5 und in die für die Kontrolle maßgeblichen Unterlagen, wie Geschäftsaufzeichnungen, Lieferscheine und Rechnungen, Einsicht zu gewähren und diese im Original oder in Kopie auszuhändigen, | |||||||||
d) | die erforderlichen sonstigen Hilfeleistungen unentgeltlich zu erbringen bzw. hierfür erforderlichenfalls Personen, die mit den Betriebsverhältnissen vertraut sind, zur Verfügung zu stellen. |
(2) Den Anordnungen der Aufsichtsorgane ist unverzüglich Folge zu leisten.
(3) Die schriftlichen Unterlagen im Sinn des Abs. 1 lit. c sind mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.
(4) Die beruflichen Verwender und die Verfügungsberechtigten haben die Behörde sowie allenfalls Betroffene unverzüglich zu verständigen und die erforderlichen Maßnahmen einzuleiten, wenn Pflanzenschutzmittel nicht entsprechend diesem Gesetz oder den Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes verwendet worden sind.
0 Kommentare zu § 18 T-PSMG