(1) Die Aufsichtsorgane haben die erforderlichen Proben entsprechend dem Stand der Wissenschaft und der Technik zu entnehmen.
(2) Die entnommene Probe ist, soweit dies ihrer Natur nach möglich ist und dadurch nicht ihre einwandfreie Beurteilung bei der Untersuchung und Begutachtung vereitelt wird, in zwei, auf Verlangen des beruflichen Verwenders oder des Verfügungsberechtigten jedoch in drei annähernd gleiche Teile zu teilen, zweckentsprechend zu verpacken und zu verschließen. Ein Teil der Probe ist als Material für die Untersuchung und Begutachtung zu verwenden, ein weiterer hingegen vom Aufsichtsorgan zu verwahren. Wurde die Probe auf Verlangen des beruflichen Verwenders oder des Verfügungsberechtigten in drei Teile geteilt, so ist der dritte Teil dem beruflichen Verwender oder dem Verfügungsberechtigten als Gegenprobe zurückzulassen und von ihm ordnungsgemäß zu verwahren. Ist eine Teilung der entnommenen Probe ihrer Natur nach nicht möglich, so ist die Probe ohne vorherige Teilung der Untersuchung zuzuführen.
(3) Für die Untersuchung sind geeignete Methoden entsprechend dem Stand der Wissenschaft und der Technik anzuwenden.
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