§ 3 T-PSMG

T-PSMG - Pflanzenschutzmittelgesetz 2012, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Die Landesregierung hat nach Anhören der Landwirtschaftskammer einen Aktionsplan über die nachhaltige Verwendung von Pflanzenschutzmitteln zu erstellen (Landesaktionsplan). Der Aktionsplan hat unter Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze des integrierten Pflanzenschutzes, der guten Pflanzenschutzpraxis und des Vorsorgeprinzips

a)

quantitative Vorgaben, Ziele, Maßnahmen und Zeitpläne zur Verringerung der Risiken und der Auswirkungen der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt festzulegen,

b)

die Entwicklung und Einführung des integrierten Pflanzenschutzes sowie alternativer Methoden und Verfahren zu fördern, um die Notwendigkeit der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln zu verringern, und

c)

die Berechnung von harmonisierten Risikoindikatoren nach Anhang IV der Richtlinie 2009/128/EG zur Messung der Fortschritte, die bei der Verringerung der Risiken und der Auswirkungen der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt erzielt werden und zur Überwachung von Trends bei der Reduzierung von Risiken, zu enthalten.

(2) Die Zielvorgaben nach Abs. 1 lit. a und b haben insbesondere den Schutz der Arbeitnehmer, den Umweltschutz, den Umgang mit Rückständen, den Einsatz bestimmter Techniken im Pflanzenschutz und die hinsichtlich der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln und -techniken für bestimmte Kulturpflanzen bestehenden Besonderheiten zu berücksichtigen.

(3) Bei der Festlegung von harmonisierten Risikoindikatoren nach Abs. 1 lit. c sind Pflanzenschutzmittel, die im Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln angeführte Wirkstoffe enthalten, die zu dem Zeitpunkt, zu dem die Zulassung nach Art. 80 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 zu erneuern ist, die Kriterien des Anhanges II Z 3.6 (Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit), Z 3.7 (Verbleib und Verhalten in der Umwelt) und Z 3.8 (Ökotoxikologie) dieser Verordnung nicht erfüllen, besonders zu berücksichtigen.

(4) Im Aktionsplan sind auf der Grundlage der harmonisierten Risikoindikatoren nach Abs. 1 lit. c Zeitpläne und Zielvorgaben für die Einschränkung der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln festzulegen. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Einschränkung der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln geeignet ist, eine Verringerung des Risikos im Hinblick auf die ermittelten Trends bei der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln zu erreichen, und zwar insbesondere jener, die Wirkstoffe enthalten oder Kulturpflanzen, Regionen oder Verfahren betreffen, welche besondere Aufmerksamkeit erfordern. Dabei ist der bestehende Zustand zu beschreiben; weiters sind die bereits aufgrund anderer Maßnahmen erreichten Ziele für die Verringerung des Risikos der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln sowie bewährte Praktiken zu berücksichtigen.

(5) Die Zielvorgaben nach Abs. 4 können nach Maßgabe ihrer Eignung zur Einschränkung der Verwendung von chemisch-synthetischen Pflanzenschutzmitteln oder ihres Risikos sowohl als vorläufige als auch als endgültige Ziele festgelegt werden. Dabei sind alle notwendigen Maßnahmen auszuschöpfen, um die Ziele nach Abs. 4 zu erreichen.

(6) Im Aktionsplan ist weiters

a)

zu beschreiben, welche allgemeinverbindlichen Maßnahmen im Hinblick auf

1.

die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln und die Reinigung der Pflanzenschutzgeräte,

2.

Einschränkungen oder Verbote der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln hinsichtlich der mit der Verwendung verbundenen Risiken unter bestimmten Bedingungen oder in bestimmten Gebieten,

3.

die Fort- und Weiterbildung für berufliche Verwender und Berater für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln,

4.

die Information und Sensibilisierung der allgemeinen Öffentlichkeit,

5.

die Kontrolle von bereits in Gebrauch befindlichen Pflanzenschutzgeräten,

6.

die Verringerung der Risiken und der quantitativen Verwendung von Pflanzenschutzmitteln,

7.

die Entwicklung und die Einführung des integrierten Pflanzenschutzes sowie alternativer Methoden oder Verfahren und

8.

harmonisierten Risikoindikatoren zur Überwachung der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln

erlassen wurden und welche sonstigen Maßnahmen zu ergreifen sind, um die Ziele nach Abs. 1 lit. a und b zu erreichen,

b)

Planungen aufgrund unionsrechtlicher oder anderer landesgesetzlicher Vorschriften über die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln Rechnung zu tragen und

c)

auf Planungen aufgrund bundesrechtlicher Vorschriften, insbesondere auf dem Gebiet des Wasserrechts, Bedacht zu nehmen.

(7) Der Aktionsplan ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gegebenheiten mindestens alle fünf Jahre zu überprüfen und erforderlichenfalls zu überarbeiten. Unbeschadet davon sind die harmonisierten Risikoindikatoren nach Abs. 1 lit. c für jedes Kalenderjahr zu berechnen und spätestens 20 Monate nach Ende des jeweiligen Berechnungsjahres auf der Internetseite der Landesregierung zu veröffentlichen.

(8) Bei der Erstellung sowie bei jeder Änderung des Aktionsplans hat die Landesregierung in sinngemäßer Anwendung des § 6 des Tiroler Umweltprüfungsgesetzes, LGBl. Nr. 34/2005, die Öffentlichkeit zu beteiligen. Bei der Beschlussfassung über den Aktionsplan oder dessen Änderung sind die abgegebenen Stellungnahmen hinsichtlich aller gesundheitlichen, sozialen, wirtschaftlichen und ökologischen Auswirkungen der geplanten Maßnahmen sowie die besonderen ökologischen, klimatischen, geologischen, wasserwirtschaftlichen und landwirtschaftlichen Bedingungen nachvollziehbar zu berücksichtigen.

(9) Aus Abs. 8 und dem Aktionsplan kann kein Rechtsanspruch abgeleitet werden.

(10) Die Landesregierung hat den Aktionsplan und wesentliche Änderungen dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu übermitteln.

In Kraft seit 14.12.2019 bis 31.12.9999
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