(1) Die Landwirtschaftskammer ist Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1, bei der Erfüllung der ihr nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben.
(2) Das Amt der Tiroler Landesregierung ist Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 der Datenschutz-Grundverordnung in den in die Zuständigkeit der Landesregierung fallenden Angelegenheiten.
(3) Das Amt der Tiroler Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden sind gemeinsam Verantwortliche nach Art. 26 der Datenschutz-Grundverordnung in den in die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde fallenden Angelegenheiten.
(4) Der nach Abs. 1 Verantwortliche darf folgende Daten von beruflichen Verwendern und Beratern verarbeiten, soweit diese Daten zum Zweck der Aufgabenerfüllung nach den §§ 9 und 10 erforderlich sind: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten über Befähigungen und berufsrechtliche Befugnisse, Daten über die Teilnahme an Aus- und Fortbildungskursen, Daten über die Anerkennung von Fortbildungskursen, Daten über Straferkenntnisse.
(5) Der nach Abs. 2 Verantwortliche darf folgende Daten nachstehend angeführter Personen verarbeiten, soweit diese Daten zum Zweck der Aufgabenerfüllung nach § 13 erforderlich sind:
a) | von beruflichen Verwendern: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten über Befähigungen und berufsrechtliche Befugnisse, Daten über Straferkenntnisse, Daten über Kontrollergebnisse, | |||||||||
b) | von nicht beruflichen Verwendern: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten über Straferkenntnisse, Daten über Kontrollergebnisse, | |||||||||
c) | von Vertreibern: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten über Pflanzenschutzmittel und Registernummer, Daten über Erwerber sowie Menge abgegebener Pflanzenschutzmittel und Verkaufsdatum, | |||||||||
d) | von Verfügungsberechtigten: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten über Straferkenntnisse, Daten über Kontrollergebnisse. |
(6) Die nach Abs. 3 Verantwortlichen dürfen folgende Daten nachstehend angeführter Personen verarbeiten, soweit diese Daten zum Zweck der Aufgabenerfüllung nach §§ 16, 17 und 18 erforderlich sind:
a) | von beruflichen Verwendern: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten über Befähigungen und berufsrechtliche Befugnisse, Daten über Straferkenntnisse, Daten über Kontrollergebnisse, | |||||||||
b) | von nichtberuflichen Verwendern: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten über Straferkenntnisse, Daten über Kontrollergebnisse. |
(7) Die nach Abs. 3 Verantwortlichen dürfen Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten über Befähigungen und berufsrechtliche Befugnisse von beruflichen Verwendern an den nach Abs. 1 Verantwortlichen übermitteln, soweit diese Daten eine wesentliche Voraussetzung zur Wahrnehmung der Organisationsaufgaben des eigenen Wirkungsbereiches sind. Der nach Abs. 1 Verantwortliche darf personenbezogene Daten zu diesem Zweck verarbeiten.
(8) Die nach den Abs. 1, 2 und 3 Verantwortlichen haben personenbezogene Daten zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben nicht mehr benötigt werden.
(9) Als Identifikationsdaten gelten:
a) | bei natürlichen Personen der Familien- und der Vorname, das Geschlecht, das Geburtsdatum, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel, | |||||||||
b) | bei juristischen Personen und Personengesellschaften die gesetzliche, satzungsmäßige oder firmenmäßige Bezeichnung und hinsichtlich der vertretungsbefugten Organe die Daten nach lit. a sowie die Firmenbuchnummer, die Vereinsregisterzahl, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und die Ordnungsnummer im Ergänzungsregister. |
(10) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.
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