(1) Die Landesregierung hat mit Hilfe ihrer Aufsichtsorgane die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln
a) | durch berufliche Verwender und Verfügungsberechtigte sowie | |||||||||
b) | im Fall des begründeten Verdachts einer Übertretung dieses Gesetzes oder einer Verordnung aufgrund dieses Gesetzes auch durch nichtberufliche Verwender von Pflanzenschutzmitteln |
zu kontrollieren.
(2) Die Kontrollen nach Abs. 1 haben insbesondere die Einhaltung der Bestimmungen der §§ 4 bis 9 zu umfassen.
(3) Soweit dies für eine wirksame Kontrolle nach Abs. 1 erforderlich ist, sind auch Vertreiber von Pflanzensschutzmitteln im Umfang des § 14 Abs. 4 lit. a und d zu kontrollieren.
(4) Im Fall des Abs. 1 lit. b gelten die §§ 15, 16, 17 und 18 Abs. 1 und 2 sinngemäß.
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