(1) Die Landesregierung hat nach Anhören der Landwirtschaftskammer unter Bedachtnahme auf unionsrechtliche Vorschriften durch Verordnung nähere Vorschriften über Beschränkungen der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln und zur Förderung nichtchemischer Methoden zu erlassen, sofern dies zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen oder zum Schutz der Umwelt oder der biologischen Vielfalt erforderlich ist.
(2) Eine Verordnung nach Abs. 1 hat insbesondere ein Verbot oder die zeitliche, örtliche, sachliche oder mengenmäßige Einschränkung der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln in Gebieten im Sinn des Art. 12 lit. a, b oder c der Richtlinie 2009/128/EG unter Berücksichtigung der Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die biologische Vielfalt sowie der Ergebnisse allfälliger einschlägiger Risikobewertungen zu umfassen. Ungeachtet dessen ist in den betroffenen Gebieten die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln so weit wie möglich zu verringern; insbesondere sind Pflanzenschutzmittel mit geringem Risiko sowie biologische Bekämpfungsmaßnahmen zu bevorzugen. Schließlich sind geeignete Risikomanagementmaßnahmen zu treffen.
(3) Bei der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln sind nachteilige Einwirkungen auf Nachbargrundstücke zu vermeiden. Sind solche Einwirkungen dennoch in einer für den beruflichen Verwender oder den Verfügungsberechtigten erkennbaren Weise eingetreten, so ist der Eigentümer des Nachbargrundstücks oder der sonst hierüber Nutzungsberechtigte unverzüglich über diese Einwirkungen und über die zu deren Beurteilung maßgeblichen Umstände zu informieren.
(4) Verboten sind das Ausbringen von Pflanzenschutzmitteln mit Luftfahrzeugen und Großbekämpfungen im Zusammenwirken zahlreicher motorbetriebener Pflanzenschutzgeräte. Die Landesregierung kann nach Maßgabe der Voraussetzungen nach Art. 9 Abs. 2 der Richtlinie 2009/128/EG in besonderen Fällen Ausnahmen von diesem Verbot bewilligen. Dabei sind jene Auflagen vorzuschreiben, die erforderlich sind, um Nachbarn und anwesende Personen rechtzeitig zu warnen, einen verhältnismäßigen Schutz der Bienen nach § 7 sicherzustellen und die Umwelt in der Nähe des betroffenen Gebietes zu schützen.
(5) Anträge von beruflichen Verwendern oder von Verfügungsberechtigten auf Genehmigung einer Ausnahme nach Abs. 4 zweiter Satz haben einen Anwendungsplan zu enthalten, in dem zumindest Informationen über den voraussichtlichen Zeitpunkt der Anwendung sowie die voraussichtlich eingesetzten Pflanzenschutzmittel und deren voraussichtliche Menge enthalten sind. Derartige Anträge haben zudem die zur Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen nach Art. 9 Abs. 2 der Richtlinie 2009/128/EG erforderlichen Angaben zu enthalten.
(6) Die Landesregierung hat geeignete Kontrollen der nach Abs. 4 zweiter Satz bewilligten Maßnahmen durchzuführen und Aufzeichnungen über diese Maßnahmen unter Angabe der betroffenen Gebiete, des Datums und der Zeit der Anwendung sowie der verwendeten Pflanzenschutzmittel zu führen.
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