(1) Dieses Gesetz regelt Maßnahmen zur nachhaltigen Verwendung von Pflanzenschutzmitteln zum Schutz der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse vor Schadorganismen unter Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze des integrierten Pflanzenschutzes, der guten Pflanzenschutzpraxis und des Vorsorgeprinzips.
(2) Dieses Gesetz hat die Verminderung der Auswirkungen der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt, die Verminderung der damit verbundenen Risiken sowie die Förderung des integrierten Pflanzenschutzes und alternativer, insbesondere nichtchemischer Methoden und Verfahren zum Ziel.
(3) Dieses Gesetz findet auf Pflanzenschutzmittel, Wirkstoffe, Safener, Synergisten, Beistoffe und Zusatzstoffe einschließlich ihrer Verpackungen, Merkblätter und Werbematerialien Anwendung.
(4) Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden auf:
a) | die im Forstgesetz 1975 vorgesehenen Maßnahmen zum Schutz von Holzgewächsen; es gilt jedoch für die dem Forstgesetz 1975 unterliegenden Grundflächen, die unmittelbar an landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Grundflächen angrenzen, soweit seine Anwendung zum Schutz der Pflanzen auf diesen Grundflächen erforderlich ist, | |||||||||
b) | den Schutz der Pflanzen vor Schädigungen durch jagdbare Tiere. |
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