(1) Die Anwendung von bienengefährlichen Pflanzenschutzmitteln nach § 2 Abs. 15 lit. a auf blühende Pflanzen und auf andere Pflanzen, wenn und solange sie auch außerhalb ihrer Blüte von Bienen beflogen werden, ist verboten.
(2) Bienengefährliche Pflanzenschutzmittel nach § 2 Abs. 15 lit. b dürfen auf blühende Pflanzen und auf andere Pflanzen, wenn und solange sie auch außerhalb ihrer Blüte von Bienen beflogen werden, nur nach dem Ende des täglichen Bienenflugs bis 23.00 Uhr angewendet werden. Die Behandlung muss jedenfalls so rechtzeitig abgeschlossen werden, dass der Spritzbelag des Pflanzenschutzmittels bis zum voraussichtlichen Flugbeginn der Bienen am darauffolgenden Tag abgetrocknet ist.
(3) Die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln hat so zu erfolgen, dass Unter-, Zwischen- oder Randkulturen während ihrer Blüte oder in Zeiten, in denen sie auch außerhalb ihrer Blüte von Bienen beflogen werden,
a) | im Fall von bienengefährlichen Pflanzenschutzmitteln nach § 2 Abs. 15 lit. a nicht sowie | |||||||||
b) | im Fall von bienengefährlichen Pflanzenschutzmitteln nach § 2 Abs. 15 lit. b nach dem täglichen Bienenflug bis 23.00 Uhr nur unter der Voraussetzung, dass die Behandlung so rechtzeitig abgeschlossen ist, dass der Spritzbelag des Pflanzenschutzmittels bis zum voraussichtlichen Flugbeginn der Bienen am darauffolgenden Tag abgetrocknet ist, |
von den Pflanzenschutzmitteln getroffen werden.
(4) Innerhalb eines Umkreises von 30 Metern um Bienenstände sowie in der offensichtlichen Fluglinie der Bienen dürfen bienengefährliche Pflanzenschutzmittel nach § 2 Abs. 15 lit. a nicht angewendet werden. Bienengefährliche Pflanzenschutzmittel nach § 2 Abs. 15 lit. b dürfen in diesem Bereich nur nach dem Ende des täglichen Bienenflugs bis 23.00 Uhr unter der Voraussetzung angewendet werden, dass die Behandlung so rechtzeitig abgeschlossen wird, dass der Spritzbelag des Pflanzenschutzmittels bis zum voraussichtlichen Flugbeginn der Bienen am darauffolgenden Tag abgetrocknet ist.
(5) Unbeschadet der Abs. 1 bis 4 müssen bienengefährliche Pflanzenschutzmittel so gehandhabt, aufbewahrt oder beseitigt werden, dass Bienen mit ihnen nicht in Berührung kommen können.
(6) Die Abs. 1, 2 und 5 gelten nicht für die Verwendung bienengefährlicher Pflanzenschutzmittel in bienensicher umschlossenen Räumen.
(7) Zur Verringerung einer Gefährdung der Bienen durch bienengefährliche Pflanzenschutzmittel hat der Imker für die Aufstellung und Erhaltung einer geeigneten Bienentränke zu sorgen, es sei denn, es steht eine ausreichende natürliche Wasserversorgung in unmittelbarer Nähe des Bienenstandes zur Verfügung.
(8) Die Landesregierung kann mit Bescheid Ausnahmen bewilligen:
a) | für Forschungs-, Untersuchungs- und Versuchszwecke vom Verbot des Abs. 1 und von der Beschränkung des Abs. 2, | |||||||||
b) | nach Anhören der Landwirtschaftskammer und des Landesverbandes für Bienenzucht in Tirol von den Verboten und Beschränkungen der Abs. 1 bis 4, soweit dies zur Verhütung schwerer Schäden oder Verluste von Pflanzen durch Schadorganismen erforderlich ist. |
(9) Bewilligungen nach Abs. 8 sind mit den erforderlichen Auflagen zu erteilen, um sicherzustellen, dass die Imker, deren Bienenstände innerhalb eines Umkreises von 3 km um das Behandlungsgebiet liegen, von den Anwendern von Pflanzenschutzmitteln so rechtzeitig, zumindest aber 48 Stunden vor dem Beginn der Anwendung des Pflanzenschutzmittels, verständigt werden können, dass entsprechende Vorkehrungen zum Schutz der Bienen getroffen werden können.
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