(1) Liegt der begründete Verdacht vor, dass Pflanzenschutzmittel nicht bestimmungs- oder sachgemäß verwendet wurden oder sonstigen Verpflichtungen nach diesem Gesetz oder nach Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes nicht nachgekommen wurde, so haben die Aufsichtsorgane unverzüglich Anzeige an die Behörde zu erstatten.
(2) Die Behörde hat die zur Behebung der Mängel bzw. zur Ausschaltung eines Risikos erforderlichen Maßnahmen unter Setzung einer angemessen Frist mit Bescheid anzuordnen. Insbesondere kann angeordnet werden:
a) | das Verbot oder die Beschränkung der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln, | |||||||||
b) | die unschädliche Beseitigung und allenfalls Dekontaminierung kontaminierter Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder Gegenstände oder kontaminierten Bodens, | |||||||||
c) | die Reinigung, die Wartung und die Überprüfung von Pflanzenschutzgeräten, | |||||||||
d) | die Reinigung von Baulichkeiten und Transportmitteln, | |||||||||
e) | die Durchführung betrieblicher Maßnahmen, insbesondere bei der Verwendung, der Dokumentation und der Eigenkontrolle, einschließlich der Vorlage von Untersuchungszeugnissen in begründeten Fällen, | |||||||||
f) | sonstige Maßnahmen, die zur Abwehr von Gefahren für das Leben und die Gesundheit von Menschen und für die Umwelt erforderlich sind, | |||||||||
g) | die unverzügliche Vorlage eines Berichts über die Durchführung der angeordneten Maßnahmen. |
(3) Die nach Abs. 2 angeordneten Maßnahmen müssen verhältnismäßig sein und dürfen den beruflichen Verwender oder den Verfügungsberechtigten nicht stärker beeinträchtigen, als dies unter Berücksichtigung der technischen und wirtschaftlichen Durchführbarkeit, der Grundsätze der guten Pflanzenschutzpraxis, des Vorsorgeprinzips und anderer berücksichtigenswerter Faktoren zur Abwehr von Gefahren für das Leben und die Gesundheit von Menschen und für die Umwelt erforderlich ist. Die Kosten der Maßnahmen haben der berufliche Verwender und der Verfügungsberechtigte zu tragen.
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