(1) Als Pflanzenschutzmittel dürfen – unter Berücksichtigung der Aufbrauchfrist nach Art. 46 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 – nur Produkte verwendet werden, die in das nach § 4 Abs. 2 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 2011 beim Bundesamt für Ernährungssicherheit zu führende Pflanzenschutzmittelregister eingetragen sind.
(2) Pflanzenschutzmittel, die zur Entsorgung oder Rückgabe an den Abgeber gelagert werden, sind unverzüglich so zu kennzeichnen, dass daraus eindeutig der vorgesehene Bestimmungszweck hervorgeht. Diese Pflanzenschutzmittel sind ehestmöglich, längstens aber innerhalb der aus dem Pflanzenschutzmittelregister ersichtlichen Aufbrauchfrist, zu entsorgen oder an den Abgeber zurückzugeben.
(3) Pflanzenschutzmittel dürfen nur bestimmungs- und sachgemäß verwendet werden. Dabei sind die Grundsätze der guten Pflanzenschutzpraxis und des Vorsorgeprinzips zu befolgen sowie die nach Art. 31 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 in der Zulassung festgelegten und auf dem Etikett angegebenen Bedingungen einzuhalten.
(4) Berufliche Verwender haben darüber hinaus die allgemeinen Grundsätze des integrierten Pflanzenschutzes nach Anhang III der Richtlinie 2009/128/EG anzuwenden.
(5) Treten Pflanzenschutzmittel bei ihrer Verwendung in einer Menge oder Konzentration aus, die das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder die Umwelt gefährden können, so haben der berufliche Verwender und der Verfügungsberechtigte sofort geeignete Maßnahmen zur schadlosen Beseitigung des Pflanzenschutzmittels einzuleiten.
(6) Pflanzenschutzmittel sind so aufzubewahren, zu lagern und wegzuschließen, dass Unbefugte, insbesondere Kinder, keinen Zugriff darauf erhalten können.
(7) Die Aufbewahrung und die Lagerung von Pflanzenschutzmitteln hat in verschlossenen oder wiederverschlossenen unbeschädigten Handelspackungen zu erfolgen. Ist dies nicht möglich, so hat die Aufbewahrung und Lagerung in geeigneten verschlossenen Behältnissen zu erfolgen, aus denen das Pflanzenschutzmittel nicht austreten kann und die keinen Anlass zu Verwechslungen des Pflanzenschutzmittels oder des in ihm enthaltenen Wirkstoffes insbesondere mit Arzneimitteln, Lebensmitteln, Futtermitteln und sonstigen ungefährlichen Waren des täglichen Gebrauchs bieten können. Diese Behältnisse sind auf die gleiche Weise wie die Handelspackungen zu kennzeichnen. Beipacktexte sind gemeinsam mit diesen Behältnissen aufzubewahren.
(8) Die Landesregierung hat erforderlichenfalls durch Verordnung nähere Vorschriften zu erlassen, mit denen sichergestellt wird, dass
a) | die von beruflichen Verwendern ausgeführten Tätigkeiten nicht die menschliche Gesundheit und die Umwelt gefährden und | |||||||||
b) | eine gefährliche Handhabung von Pflanzenschutzmitteln durch nichtberufliche Verwender vermieden wird. |
Die Vorschriften nach lit. a haben insbesondere die Lagerung, Handhabung, Verdünnung und Mischung von Pflanzenschutzmitteln vor ihrer Anwendung, die Handhabung von Verpackungen und Restmengen von Pflanzenschutzmitteln und die Reinigung der Geräte nach der Anwendung zu regeln.
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