§ 12 T-PSMG

T-PSMG - Pflanzenschutzmittelgesetz 2012, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Erwerber von Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen, die aufgrund der Behandlung mit Pflanzenschutzmitteln nicht zum Verzehr durch Menschen, landwirtschaftliche Tiere, Haustiere und Wild bestimmt sind, sind auf diesen Umstand in geeigneter Weise hinzuweisen. Diese Informationspflicht gilt jedenfalls als erfüllt, wenn die erforderlichen Hinweise auf den Handelspackungen aufgedruckt sind.

(2) Das Land hat als Träger von Privatrechten die Aufklärung der Bevölkerung über die Auswirkungen der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln, insbesondere über die Risiken und möglichen akuten und chronischen Auswirkungen ihrer Verwendung auf die menschliche Gesundheit, Nichtzielorganismen und die Umwelt, sowie über die Verwendung nichtchemischer Methoden zu fördern.

(3) Die Landwirtschaftskammer hat sicherzustellen, dass beruflichen Verwendern, Beratern und Verfügungsberechtigten Informationen und Instrumente für die Überwachung von Schadorganismen und die Entscheidungsfindung sowie Beratungsdienste für den integrierten Pflanzenschutz zur Verfügung stehen. Die Landwirtschaftskammer darf für diese Leistungen ein höchstens kostendeckendes Entgelt einheben.

(4) Die Landwirtschaftskammer hat die Aufgabe nach Abs. 3 im übertragenen Wirkungsbereich zu besorgen. Die Landwirtschaftskammer ist dabei an die Weisungen der Landesregierung gebunden.

(5) Die Landesregierung hat der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus die zur Erfüllung unionsrechtlicher Verpflichtungen erforderlichen Berichte rechtzeitig zu übermitteln. Dies betrifft insbesondere:

a)

die Umsetzung der Kontrollmaßnahmen von in Gebrauch befindlichen Geräten nach Art. 8 der Richtlinie 2009/128/EG,

b)

den integrierten Pflanzenschutz nach Art. 14 der Richtlinie 2009/128/EG,

c)

die Ergebnisse von Bewertungen nach Art. 15 der Richtlinie 2009/128/EG und

d)

den Bericht über die Kontrolle der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln nach Art. 68 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009.

In Kraft seit 14.12.2019 bis 31.12.9999
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