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(2) Dem Fondsbeirat gehören an:
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(3) Die Mitglieder nach Abs. 2 lit. a bis k und je ein Ersatzmitglied werden von der Landesregierung auf die Dauer der Funktionsperiode des Nationalparkkuratoriums bestellt. Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) werden auf Vorschlag folgender Stellen bestellt:
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(4) Der Bezirkshauptmann des Bezirkes Lienz hat den Fondsbeirat unverzüglich nach der Bestellung der Mitglieder nach Abs. 2 lit. a bis k zur konstituierenden Sitzung einzuberufen und diese bis zur Wahl des Vorsitzenden zu leiten. Der Fondsbeirat hat aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter des Vorsitzenden zu wählen. Der Vorsitzende hat den Fondsbeirat nach Bedarf, mindestens aber einmal jährlich und überdies dann einzuberufen, wenn es mindestens zehn Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung verlangen. Die Mitglieder sind zu den Sitzungen unter Bekanntgabe der vom Vorsitzenden festzusetzenden Tagesordnung mindestens eine Woche vor dem Tag der Sitzung schriftlich einzuladen.
(5) Die Mitgliedschaft (Ersatzmitgliedschaft) zum Fondsbeirat nach Abs. 2 lit. a bis k und m ist ein unbesoldetes Ehrenamt.
(6) Im übrigen gelten für die Mitgliedschaft (Ersatzmitgliedschaft) zum Fondsbeirat und über dessen Geschäftsführung der § 24 Abs. 3 bis 7 und der § 25 Abs. 8 bis 10 sinngemäß.
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(2) Dem Fondsbeirat gehören an:
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(3) Die Mitglieder nach Abs. 2 lit. a bis k und je ein Ersatzmitglied werden von der Landesregierung auf die Dauer der Funktionsperiode des Nationalparkkuratoriums bestellt. Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) werden auf Vorschlag folgender Stellen bestellt:
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(4) Der Bezirkshauptmann des Bezirkes Lienz hat den Fondsbeirat unverzüglich nach der Bestellung der Mitglieder nach Abs. 2 lit. a bis k zur konstituierenden Sitzung einzuberufen und diese bis zur Wahl des Vorsitzenden zu leiten. Der Fondsbeirat hat aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter des Vorsitzenden zu wählen. Der Vorsitzende hat den Fondsbeirat nach Bedarf, mindestens aber einmal jährlich und überdies dann einzuberufen, wenn es mindestens zehn Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung verlangen. Die Mitglieder sind zu den Sitzungen unter Bekanntgabe der vom Vorsitzenden festzusetzenden Tagesordnung mindestens eine Woche vor dem Tag der Sitzung schriftlich einzuladen.
(5) Die Mitgliedschaft (Ersatzmitgliedschaft) zum Fondsbeirat nach Abs. 2 lit. a bis k und m ist ein unbesoldetes Ehrenamt.
(6) Im übrigen gelten für die Mitgliedschaft (Ersatzmitgliedschaft) zum Fondsbeirat und über dessen Geschäftsführung der § 24 Abs. 3 bis 7 und der § 25 Abs. 8 bis 10 sinngemäß.