(1) Der Schulleiter hat für jedes Unterrichtsjahr nach Beratung der allgemeinen Gesichtspunkte in der Abteilungskonferenz die lehrplanmäßig vorgesehenen Wochenstunden der Unterrichtsgegenstände in den einzelnen Klassen den einzelnen Lehrern der Schule unter Beachtung pädagogischer und didaktischer Grundsätze, unter Bedachtnahme auf die Vorschriften über die Lehrverpflichtung und über die Lehrbefähigung sowie unter Berücksichtigung hiermit vereinbarer Wünsche der Lehrer zuzuweisen (Lehrfächerverteilung).
(2) Der Schulleiter hat die Lehrfächerverteilung nach Abs. 1 unverzüglich nach dem Beginn des Unterrichtsjahres der Schulbehörde schriftlich zur Kenntnis zu bringen.
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