(1) Der Schulleiter hat spätestens bis zum Ablauf der ersten Unterrichtswoche für jede Klasse einen Plan über die für die Unterrichtsarbeit zweckmäßige Aufteilung der lehrplanmäßig vorgesehenen Unterrichtsgegenstände auf die einzelnen Unterrichtsstunden (Stundenplan einschließlich des Planes für den praktischen Unterricht) zu erstellen und in geeigneter Weise kundzumachen. Der Stundenplan einschließlich des Planes für den praktischen Unterricht und jede nicht nur vorübergehende Änderung derselben sind der Schulbehörde in der von dieser vorgegebenen Weise zur Kenntnis zu bringen.
(2) Der Schulleiter hat, wenn dies aus didaktischen oder anderen wichtigen Gründen (z. B. bei Verhinderung eines Lehrers) erforderlich ist, vorübergehende Änderungen des Stundenplanes anzuordnen (z. B. Stundentausch, Fachsupplierung, Supplierung, Entfall von Unterrichtsstunden). Die Schüler sind von jeder Änderung des Stundenplanes rechtzeitig in Kenntnis zu setzen. Wenn der Entfall von Unterrichtsstunden vom Schulleiter angeordnet werden muss, hat er für die Beaufsichtigung der Schüler bis zum stundenplanmäßig vorgesehenen Unterrichtsende zu sorgen, soweit durch ein vorzeitiges Unterrichtsende eine Gefährdung der Schüler zu erwarten ist.
(3) Bei Schulen mit mehreren Fachrichtungen ist darauf Bedacht zu nehmen, dass die täglichen Beginnzeiten des Unterrichts möglichst einheitlich festgelegt werden.
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