§ 75 T-LSchG

T-LSchG - Landwirtschaftliches Schulgesetz 2012, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Veranstaltungen, die nicht Schulveranstaltungen im Sinn des § 74 sind, können zu schulbezogenen Veranstaltungen erklärt werden, wenn sie auf einem lehrplanmäßigen Unterricht aufbauen, der Erfüllung der Aufgaben der Berufs- oder Fachschulen (§ 4) dienen und eine Gefährdung der Schüler weder in sittlicher noch in körperlicher Hinsicht zu befürchten ist. Die Erklärung einer Veranstaltung zu einer schulbezogenen Veranstaltung obliegt der Schulbehörde. Sie kann aber auch durch den Schulgemeinschaftsausschuss (§ 111) erfolgen, sofern

a)

die Veranstaltung nur einzelne Schulen betrifft,

b)

wegen der Veranstaltung für die betreffende(n) Klasse(n) eine Teilnahme am Unterricht an nicht mehr als insgesamt drei Tagen im Unterrichtsjahr entfällt,

c)

die hierfür erforderlichen Lehrer sich zur Durchführung bereit erklären,

d)

die Finanzierung sichergestellt ist und

e)

allenfalls erforderliche Zustimmungen anderer Stellen eingeholt worden sind.

Das Vorliegen der Voraussetzungen ist vom Schulleiter festzustellen. Schulbezogene Veranstaltungen können z. B. Wettbewerbe in Aufgabenbereichen einzelner Unterrichtsgegenstände oder Fahrten zu Veranstaltungen, die nicht unter § 74 fallen, sein.

(2) Die Teilnahme an schulbezogenen Veranstaltungen bedarf der vorhergehenden Anmeldung durch den Schüler. Die Teilnahme ist zu untersagen, wenn

a)

der Schüler die für die Teilnahme an einer bestimmten schulbezogenen Veranstaltung erforderlichen Voraussetzungen nicht erfüllt,

b)

aufgrund des bisherigen Verhaltens des Schülers eine Gefährdung der Sicherheit des Schülers oder anderer Personen mit großer Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist oder

c)

durch die Teilnahme an der schulbezogenen Veranstaltung der erfolgreiche Abschluss der Schulstufe in Frage gestellt scheint.

(3) Zuständig für die Annahme der Anmeldung und für die Untersagung der Teilnahme nach Abs. 2 ist der Schulleiter oder ein von ihm hierzu beauftragter Lehrer; die Untersagung hat nach Anhörung der Klassenkonferenz unter Angabe des Grundes zu erfolgen.

(4) Schüler, die zur Teilnahme an der schulbezogenen Veranstaltung angemeldet sind und deren Teilnahme nicht untersagt worden ist, sind zur Teilnahme verpflichtet, sofern kein Grund für das Fernbleiben im Sinn der Vorschriften über das Fernbleiben von der Schule (§ 102) gegeben ist.

In Kraft seit 01.09.2012 bis 31.12.9999
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