(1) Die Berufs- und Fachschulen sind berechtigt, innerhalb des im Lehrplan dafür festgelegten Rahmens schulautonome Lehrplanbestimmungen zu erlassen. Dieser Rahmen ist derart abzugrenzen, dass einerseits die aufgrund des allgemeinen Bildungszieles der Berufs- bzw. Fachschulen zwingend erforderlichen Lehrplaninhalte nicht geschmälert werden und andererseits den Schulen ein ausreichender Freiraum zur Verwirklichung bestimmter ausbildungsmäßiger Schwerpunkte verbleibt.
(2) Schulautonome Lehrplanbestimmungen haben den Ausbildungserfordernissen an der betreffenden Schule, die sich insbesondere aufgrund der regionalen Strukturen und Entwicklungsmöglichkeiten der Land- und Forstwirtschaft bzw. des ländlichen Raumes ergeben, Rechnung zu tragen. Sie dürfen in ihrer Gesamtheit nur insoweit vom Lehrplan abweichen, als dies insbesondere unter Bedachtnahme auf die Bildungs- und Lehraufgabe der betreffenden Schule, auf die mit dem gänzlichen oder teilweisen Abschluss dieser Schule verbundenen Berechtigungen oder auf die Möglichkeiten der Anrechnung von Ausbildungszeiten, auf die Übertrittsmöglichkeiten nach § 63 sowie auf die Erhaltung der nach sonstigen schulrechtlichen Vorschriften vorgesehenen Übertrittsmöglichkeiten vertretbar ist.
(3) Die Erlassung schulautonomer Lehrplanbestimmungen obliegt dem Schulgemeinschaftsausschuss (§ 111).
(4) Der Beschluss nach Abs. 3 und die schulautonomen Lehrplanbestimmungen sind vom Schulleiter durch Anschlag an der Schule während zweier Wochen kundzumachen. Die schulautonomen Lehrplanbestimmungen treten mit dem Beginn des auf ihren Anschlag folgenden Unterrichtsjahres in Kraft. Sie sind an der Schule zur allgemeinen Einsicht aufzulegen.
(5) Der Schulleiter hat die vom Schulgemeinschaftsausschuss beschlossenen schulautonomen Lehrplanbestimmungen vor ihrem Inkrafttreten der Schulbehörde vorzulegen.
(6) Die Schulbehörde hat schulautonome Lehrplanbestimmungen durch Verordnung aufzuheben, soweit diese
a) | den im Lehrplan dafür festgelegten Rahmen (Abs. 1) überschreiten, | |||||||||
b) | berechtigte Interessen der Schüler oder ihrer Erziehungsberechtigten verletzen, | |||||||||
c) | einen zusätzlichen Bedarf an Lehrerwochenstunden bewirken oder | |||||||||
d) | im Hinblick auf die räumlichen, personellen oder ausstattungsmäßigen Voraussetzungen an der betreffenden Schule nicht durchgeführt werden können. |
Erforderlichenfalls sind gleichzeitig mit der Aufhebung zusätzliche Lehrplanbestimmungen zu erlassen. Für die Kundmachung und die Auflegung von Verordnungen über die Aufhebung schulautonomer Lehrplanbestimmungen und über die Erlassung zusätzlicher Lehrplanbestimmungen gilt Abs. 4 sinngemäß mit der Maßgabe, dass diese mit dem Ablauf der Kundmachungsfrist, frühestens jedoch mit dem Beginn des betreffenden Unterrichtsjahres in Kraft treten.
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