(1) Die Schüler können sich zur Teilnahme an Freigegenständen und unverbindlichen Übungen anmelden. Der Schulleiter hat ihnen hierfür eine Frist von mindestens drei Tagen und längstens einer Woche ab dem Beginn der ersten Unterrichtswoche einzuräumen, wobei innerhalb dieser Frist ein Sonntag liegen muss. Die Anmeldung gilt nur für das betreffende Unterrichtsjahr. Wenn die Anmeldung nicht innerhalb dieser Frist vorgenommen wird und auch der Erziehungsberechtigte die nach § 5 Abs. 4 vorgesehene Nachfrist ungenützt verstreichen lässt, ist eine Anmeldung zulässig, wenn sie keine Teilung der Unterrichtsveranstaltung zur Folge hat.
(2) Wird ein Schüler in einem Freigegenstand im Jahreszeugnis mit „Nicht genügend“ beurteilt, so kann er sich im darauf folgenden Unterrichtsjahr in diesem Freigegenstand nur zur Wiederholung desselben anmelden.
(3) Der Unterricht in Freigegenständen und in unverbindlichen Übungen ist nur abzuhalten, wenn die Zahl der angemeldeten Schüler mindestens zwölf, bei Fremdsprachen und in den Gegenständen der elektronischen Datenverarbeitung mindestens neun und bei Instrumentalmusik mindestens sieben beträgt. Der Unterricht in Freigegenständen und in unverbindlichen Übungen ist einzustellen, wenn die Zahl der teilnehmenden Schüler unter neun, bei Fremdsprachen und elektronischer Datenverarbeitung unter sieben und bei Instrumentalmusik unter fünf sinkt.
(4) Zur Erteilung des Unterrichts in Freigegenständen und in unverbindlichen Übungen sind Schüler mehrerer Klassen unter Bedachtnahme auf die Klassenschülerhöchstzahl nach § 39 in Gruppen zusammenzufassen, soweit dies zur Erreichung der im Abs. 3 festgelegten Mindestschülerzahlen erforderlich ist.
(5) Die Entscheidung über die Erteilung des Unterrichts in Freigegenständen und in unverbindlichen Übungen sowie über die Einstellung dieses Unterrichts (Abs. 3) obliegt dem Schulleiter. Diesem obliegt weiters die Entscheidung über die Zusammenfassung von Schülern mehrerer Klassen zur Erteilung des Unterrichts in Freigegenständen und in unverbindlichen Übungen in Gruppen (Abs. 4).
(6) Abweichend von Abs. 3 kann der Unterricht in Freigegenständen und in unverbindlichen Übungen auch bei einer niedrigeren als der dort jeweils festgelegten Schülerzahl erteilt bzw. fortgeführt werden, wenn die räumlichen, ausstattungsmäßigen und personellen Voraussetzungen hierfür gegeben sind. Dabei darf jedoch für die Erteilung des Unterrichtes die Zahl von fünf Schülern und für die Fortführung des Unterrichtes die Zahl von vier Schülern nicht unterschritten werden. Für diese schulautonomen Festlegungen gilt § 41 Abs. 5 und 6 sinngemäß.
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