(1) Im Lehrplan für die Fachschulen sind als Pflichtgegenstände vorzusehen:
a) | für alle Fachrichtungen: Religion, Deutsch bzw. Deutsch und Kommunikation, Lebende Fremdsprache, Mathematik, Politische Bildung, Rechtskunde, Bewegung und Sport, | |||||||||
b) | für die einzelnen Fachrichtungen jene weiteren allgemeinbildenden, fachtheoretischen, praktisch-wirtschaftlichen, praktischen, berufs- und naturkundlichen Unterrichtsgegenstände sowie jene Pflichtpraktika, die zur Erfüllung der Bildungsaufgabe der Fachschule der betreffenden Fachrichtung erforderlich sind. |
(2) Im Lehrplan für die Fachschulen sind weiters jene Freigegenstände, verbindlichen und unverbindlichen Übungen sowie freiwilligen Praktika vorzusehen, die im Hinblick auf die künftige Berufstätigkeit der Schüler, die Förderung ihrer schulischen Weiterentwicklung und die bäuerliche Kultur zweckmäßig sind. Darüber hinaus können in den Lehrplänen auch weitere Unterrichtsgegenstände als Freigegenstände für besonders begabte und interessierte Schüler mit entsprechenden Anforderungen vorgesehen werden.
(3) Bei mindestens dreijährigen Fachschulen haben die kompetenzorientierten und lernergebnisorientierten Lehrpläne im Sinn des § 64 Abs. 3 der zehnten bis einschließlich der vorletzten Schulstufe die Bildungs- und Lehraufgaben sowie den Lehrstoff der einzelnen Unterrichtsgegenstände, erforderlichenfalls auch die didaktischen Grundsätze, als Kompetenzmodule festzulegen und deren Aufteilung auf die jeweiligen Semester der betreffenden Schulstufe zu enthalten. Die letzte Schulstufe bildet ein Kompetenzmodul.
(4) Bei weiterführenden Fachschulen können unter Bedachtnahme auf die bisherige Ausbildung der Schüler bestimmte der im Abs. 1 vorgesehenen Pflichtgegenstände entfallen.
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