§ 74 T-LSchG

T-LSchG - Landwirtschaftliches Schulgesetz 2012, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Schulveranstaltungen dienen der Ergänzung des lehrplanmäßigen Unterrichts durch unmittelbaren und anschaulichen Kontakt zum wirtschaftlichen, gesellschaftlichen und kulturellen Leben, durch Förderung der musischen Anlagen der Schüler und durch deren körperliche Ertüchtigung.

(2) Die Schulbehörde hat unter Bedachtnahme auf die Aufgaben der einzelnen Schularten durch Verordnung zu bestimmen, welche Schulveranstaltungen in den einzelnen Schulstufen durchzuführen sind oder nach vorheriger Zustimmung der Schulbehörde durchgeführt werden können. Die Zahl der Schulveranstaltungen ist so festzulegen, dass die dadurch bewirkte Einschränkung der Unterrichtszeit die Erfüllung des Lehrplans für die einzelnen Unterrichtsgegenstände nicht beeinträchtigt. Bei der Festlegung der Schulveranstaltungen ist auf die Gewährleistung der Sicherheit, die mit einer Teilnahme verbundenen Kosten (Fahrpreise, Eintrittsgelder und dergleichen) und die Grundsätze der Sparsamkeit und der Angemessenheit Bedacht zu nehmen.

(3) Die Schüler sind zur Teilnahme an Schulveranstaltungen ohne Rücksicht darauf verpflichtet, ob die Veranstaltung innerhalb oder außerhalb der Schulliegenschaften stattfindet, sofern nicht

a)

die Vorschriften über das Fernbleiben von der Schule (§ 102) anzuwenden sind,

b)

der Schulleiter nach Anhörung der Klassenkonferenz einen Schüler von der Teilnahme an der Schulveranstaltung ausgeschlossen hat oder

c)

mit der Veranstaltung eine Nächtigung außerhalb des Wohnortes verbunden ist.

Ein Ausschluss nach lit. b darf nur dann erfolgen, wenn aufgrund des bisherigen Verhaltens des Schülers eine Gefährdung der Sicherheit des Schülers oder anderer Personen mit großer Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist.

(4) Schüler, die aus den Gründen des Abs. 3 lit. b oder c an einer Schulveranstaltung nicht teilnehmen, sind vom Schulleiter nach Möglichkeit einer anderen Klasse zu einem ersatzweisen Schulbesuch zuzuweisen oder mit einer entsprechenden Hausübung nach Hause zu entlassen. Die Beurteilung der Erreichung des Lehrzieles der betreffenden Schulstufe hat ohne Rücksicht auf die Nichtteilnahme an der Schulveranstaltung zu erfolgen.

In Kraft seit 01.09.2012 bis 31.12.9999
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