(1) Die Aufnahme als außerordentlicher Schüler einer öffentlichen Berufs- oder Fachschule nach Abs. 2 ist höchstens für die Dauer von zwölf Monaten zulässig, wobei im Fall einer Aufnahme während des zweiten Semesters diese Frist erst mit dem folgenden 1. September zu laufen beginnt. Nach Beendigung des außerordentlichen Schulbesuchs ist der Schüler, wenn er die Voraussetzungen des § 57 erfüllt, als ordentlicher Schüler aufzunehmen.
(2) Als außerordentlicher Schüler kann vom Schulleiter in die Fachschule aufgenommen werden, wer zwar die Voraussetzungen nach § 57 Abs. 1 lit. a nicht erfüllt, aber nach Alter und geistiger Reife zur Teilnahme am Unterricht der betreffenden Schulstufe geeignet ist, sofern wichtige, in seiner Person liegende Gründe die Aufnahme rechtfertigen. In Berufsschulen können bei Erfüllung dieser Voraussetzungen auch Personen, die nicht schulpflichtig sind, als außerordentliche Schüler aufgenommen werden, sofern nicht die Erfüllung einer nach anderen Gesetzen bestehenden Schulpflicht einer Aufnahme entgegensteht. Die Ablehnung der Aufnahme hat durch einen schriftlichen Bescheid zu erfolgen.
(3) Nach Abs. 2 aufgenommene schulpflichtige außerordentliche Schüler haben alle Pflichtgegenstände der betreffenden Schulstufe zu besuchen.
(4) Die Aufnahme eines Aufnahmewerbers als außerordentlicher Schüler ist nur dann zulässig, wenn alle als ordentliche Schüler in Betracht kommenden Aufnahmewerber aufgenommen worden sind. Durch die Aufnahme von außerordentlichen Schülern darf die Klassenschülerhöchstzahl nicht überschritten und keine zusätzliche Teilung nach § 41 erforderlich werden.
(5) Aufnahmewerber, die eine Schulstufe ohne Erfolg besucht haben, dürfen in eine höhere Schulstufe der gleichen Schulart nicht als außerordentliche Schüler aufgenommen werden.
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