(1) Die Eignungsprüfungen nach § 59 Abs. 1 lit. c Z. 3 sind an den öffentlichen Fachschulen nach Bedarf jeweils zu Beginn des Schuljahres abzuhalten. Der Prüfungsstoff ist unter Bedachtnahme auf die Pflichtschullehrpläne jener Schulstufe abzugrenzen, deren erfolgreicher Abschluss Voraussetzung für die Aufnahme in die betreffende Fachschule ist. Die Schulbehörde hat mit Bescheid je nach der Art des Unterrichtsgegenstandes festzulegen, ob die Eignungsprüfung schriftlich, mündlich, praktisch oder in kombinierter Form durchzuführen ist. Der Schulleiter hat zur Abnahme der Eignungsprüfung einen Lehrer, der zum Unterricht im betreffenden Gegenstand fachlich befähigt ist, als Prüfer zu bestimmen. Über den Verlauf der Prüfung ist eine Niederschrift aufzunehmen.
(2) Das Prüfungsergebnis hat auf „bestanden“ zu lauten, wenn der Prüfungswerber über jene Kenntnisse verfügt, die den erfolgreichen Abschluss der Fachschule im betreffenden Unterrichtsgegenstand erwarten lassen. Anderenfalls hat das Prüfungsergebnis auf „nicht bestanden“ zu lauten. Über das Prüfungsergebnis ist auf Verlangen des Prüfungswerbers ein Zeugnis auszustellen.
(3) Die erfolgreich abgelegte Eignungsprüfung berechtigt bei Erfüllung der sonstigen Aufnahmevoraussetzungen zur Aufnahme in alle Fachschulen.
(4) Zur Teilnahme an der Eignungsprüfung sind alle Aufnahmewerber berechtigt, die alle Aufnahmevoraussetzungen für die betreffende Schulart mit Ausnahme der fachlichen Voraussetzungen nach § 59 Abs. 1 lit. c Z. 1 und 2 erfüllen.
(5) Eine für eine bestimmte Schulart abgelegte Eignungsprüfung darf für dasselbe Schuljahr nicht wiederholt werden.
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