§ 59 T-LSchG

T-LSchG - Landwirtschaftliches Schulgesetz 2012, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) In eine öffentliche Fachschule dürfen als ordentliche Schüler nur Personen aufgenommen werden, die

a)

körperlich und geistig geeignet sind,

b)

die allgemeine Schulpflicht bzw. bei Fachschulen, durch deren Besuch das neunte Schuljahr der allgemeinen Schulpflicht erfüllt werden kann, die ersten acht Jahre der allgemeinen Schulpflicht erfüllt haben und

c)

1. die achte Schulstufe erfolgreich abgeschlossen bzw. die ersten acht Jahre der allgemeinen Schulpflicht erfolgreich erfüllt haben, wobei hierfür vorausgesetzt ist, dass das Jahreszeugnis der achten Stufe der Volksschule, der vierten Stufe der Hauptschule, der Neuen Mittelschule bzw. der Mittelschule oder der vierten oder der fünften Stufe der allgemeinbildenden höheren Schule in allen Pflichtgegenständen (ausgenommen in den Pflichtgegenständen Latein/Zweite lebende Fremdsprache und Geometrisches Zeichnen sowie in zusätzlichen schulautonomen Pflichtgegenständen und in besonderen Pflichtgegenständen an Schulen unter besonderer Berücksichtigung der musischen oder der sportlichen Ausbildung) eine Beurteilung aufweist und in keinem dieser Pflichtgegenstände die Note „Nicht genügend“ enthält bzw. dass der Schüler nach erfolgreichem Abschluss der siebten Schulstufe der Volksschule oder der dritten Stufe der Hauptschule, der Neuen Mittelschule bzw. der Mittelschule oder der dritten Stufe der allgemeinbildenden höheren Schule die Polytechnische Schule erfolgreich abgeschlossen hat, oder

2.

nach der Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht eine Schulausbildung absolviert oder eine Lehre abgeschlossen haben, wobei die Schulbehörde unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Fachrichtung der Fachschule zu entscheiden hat, durch den Besuch welcher Schule und Schulstufe und unter Nachweis welcher Zeugnisnoten diese Voraussetzung als erfüllt gilt, oder

3.

bei Nichterfüllung der Voraussetzungen im Sinn der Z. 1 oder 2 eine Eignungsprüfung nach § 61 erfolgreich abgelegt haben.

(2) Die Schulbehörde kann unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Fachrichtung der Fachschule durch Verordnung festlegen, der Besuch welcher Schule und Schulstufe unter Nachweis welcher Zeugnisnoten oder entsprechender verbaler Beurteilungen Aufnahmevoraussetzung im Sinn des Abs. 1 lit. c Z. 2 ist.

(3) Wenn der Aufnahmewerber vorher Schüler einer anderen Berufs- oder Fachschule war, darf eine Aufnahme als Schüler nur erfolgen, wenn er ein Abschlusszeugnis oder ein Zeugnis bzw. eine Besuchsbestätigung über die zuletzt besuchte Schulstufe vorlegt.

(4) Die Aufnahme eines Schülers in eine öffentliche Fachschule darf nur abgelehnt werden,

a)

wenn der Schüler die schulrechtlichen Aufnahmevoraussetzungen nicht erfüllt oder

b)

die erforderlichen räumlichen und/oder personellen Voraussetzungen nicht gegeben sind. In diesem Fall hat die Aufnahme der Schüler nach Maßgabe der vom Schulgemeinschaftsausschuss nach § 111 festzulegenden, für alle Aufnahmewerber in gleicher Weise geltenden und nach sachlichen Erwägungen zu bestimmenden Reihungskriterien, die insbesondere die bisherigen Leistungen zu berücksichtigen haben, zu erfolgen.

(5) In öffentlichen weiterführenden Fachschulen dürfen als ordentliche Schüler nur Personen aufgenommen werden, die

a)

die Voraussetzungen nach Abs. 1 lit. a und b erfüllen,

b)

das 19. Lebensjahr vollendet haben oder im Jahr der Aufnahme vollenden,

c)

zumindest die neunte Schulstufe abgeschlossen und

d)

im Anschluss daran eine zumindest nebenberufliche Tätigkeit im Bereich der Land- und Forstwirtschaft im Ausmaß von mindestens drei Jahren ausgeübt haben.

(6) Die körperliche Eignung ist durch die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses nachzuweisen, das nicht älter als vier Wochen sein darf.

In Kraft seit 01.09.2020 bis 31.12.9999
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