(1) Unterrichtssprache ist, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist, die deutsche Sprache.
(2) Soweit nach § 56 Abs. 3 an privaten Berufs- oder Fachschulen die Auswahl der Schüler nach der Sprache zulässig ist, kann die betreffende Sprache auch als Unterrichtssprache in solchen privaten Berufs- oder Fachschulen verwendet werden.
(3) Darüber hinaus kann die Schulbehörde auf Antrag des Schulleiters, bei privaten Berufs- oder Fachschulen auf Antrag des Schulerhalters, die Verwendung einer lebenden Fremdsprache als Unterrichtssprache bewilligen, wenn dies zur besseren Ausbildung in Fremdsprachen zweckmäßig scheint und dadurch die allgemeine Zugänglichkeit der einzelnen Formen und Fachrichtungen der Schularten nicht beeinträchtigt wird. Diese Anordnung kann sich auch auf einzelne Klassen oder einzelne Unterrichtsgegenstände beziehen.
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