(1) Die Schulbehörde hat unter Berücksichtigung der Aufgabe der jeweiligen Berufs- bzw. Fachschule und der daraus sich ergebenden Bildungserfordernisse nach den näheren Bestimmungen dieses Gesetzes durch Verordnung Lehrpläne für die Berufs- und Fachschulen zu erlassen. Bei der Erlassung der Lehrpläne ist weiters insbesondere auf die mit dem gänzlichen oder teilweisen Abschluss der jeweiligen Schule verbundenen Berechtigungen und Möglichkeiten der Anrechnung von Ausbildungszeiten, auf die Übertrittsmöglichkeiten nach § 63 sowie auf die nach sonstigen schulrechtlichen Vorschriften vorgesehenen Übertrittsmöglichkeiten Bedacht zu nehmen.
(2) Die Lehrpläne haben zu enthalten:
a) | das allgemeine Bildungsziel der Berufs- bzw. Fachschule und die allgemeinen didaktischen Grundsätze, | |||||||||
b) | die Bildungs- und Lehraufgabe, | |||||||||
c) | den Lehrstoff der einzelnen Unterrichtsgegenstände sowie der verbindlichen und der unverbindlichen Übungen, | |||||||||
d) | die Aufteilung des Lehrstoffes auf die einzelnen Schulstufen, | |||||||||
e) | die Anzahl der Schularbeiten, | |||||||||
f) | die einzelnen Unterrichtsgegenstände und verbindlichen bzw. unverbindlichen Übungen sowie deren Gesamt- oder Wochenstundenausmaß in den einzelnen Schulstufen (Stundentafel), | |||||||||
g) | die Art und die Dauer der Praktika in den einzelnen Schulstufen; dabei ist auch zu bestimmen, inwieweit Praktika im Betrieb der Erziehungsberechtigten oder von Verwandten absolviert werden dürfen. |
(3) Hat die Schulbehörde für einzelne Schulstufen einer Berufs- bzw. Fachschule (Fachrichtungen) Bildungsstandards nach § 78 verordnet, so sind die Lehrpläne kompetenzbasiert und lernergebnisorientiert zu erstellen. Diesfalls haben sie zu enthalten:
a) | die allgemeinen Bildungsziele, | |||||||||
b) | die didaktischen Grundsätze, | |||||||||
c) | die Bildungsprinzipien, | |||||||||
d) | die Kompetenzen, | |||||||||
e) | die Stundentafel mit Wochen- oder Jahresgesamtstunden, | |||||||||
f) | die Bildungs- und Lehraufgaben der einzelnen Pflichtgegenstände oder für die in einem fachlichen Zusammenhang stehenden Pflichtgegenstände (Cluster) sowie der verbindlichen und der unverbindlichen Übungen. |
(4) Die Lehrpläne haben weiters eine Ermächtigung zur Erlassung schulautonomer Lehrplanbestimmungen (§ 67) zu enthalten.
0 Kommentare zu § 64 T-LSchG