(1) Der Lehrer hat in eigenständiger und verantwortlicher Unterrichtsarbeit an der Erfüllung der Aufgaben der Berufs- bzw. Fachschule mitzuwirken. Er hat entsprechend den Bestimmungen des Lehrplans der Berufs- bzw. Fachschule und unter Berücksichtigung der Entwicklung der Schüler und der äußeren Gegebenheiten den Lehrstoff der Unterrichtsgegenstände dem Stand der Wissenschaft entsprechend zu vermitteln, eine gemeinsame Bildungswirkung aller Unterrichtsgegenstände anzustreben, den Unterricht anschaulich und gegenwartsbezogen zu gestalten, die Schüler zur Selbsttätigkeit und zur Mitarbeit in der Gemeinschaft anzuleiten, jeden Schüler nach Möglichkeit zu der seiner Begabung entsprechenden Leistung zu führen, durch geeignete Methoden und zweckmäßigen Einsatz von Unterrichtsmitteln den Ertrag des Unterrichts als Grundlage weiterer Bildung zu sichern und durch entsprechende Übungen zu festigen.
(2) Der Lehrer hat bei der Planung und Gestaltung seiner Unterrichtsarbeit die im Lehrplan festgelegten Kompetenzen und die darauf bezogenen Bildungsstandards zu berücksichtigen sowie die Leistungen der Schüler in diesen Bereichen zu beobachten, zu fördern und bestmöglich zu sichern.
(3) Zur Ergänzung der Unterrichtsarbeit können den Schülern auch Hausübungen aufgetragen werden, die jedoch so vorzubereiten sind, dass sie von den Schülern ohne Hilfe anderer durchgeführt werden können. Bei der Bestimmung des Ausmaßes der Hausübungen ist auf die Belastbarkeit der Schüler, insbesondere auf die Zahl der Unterrichtsstunden an den betreffenden Schultagen, auf die in den übrigen Unterrichtsgegenständen gestellten Hausübungen und auf allfällige Schulveranstaltungen Bedacht zu nehmen. Hausübungen, die an den schulfreien Tagen nach § 9 Abs. 3 oder während der Hauptferien erarbeitet werden müssten, dürfen – ausgenommen an den lehrgangsmäßigen Berufsschulen – nicht aufgetragen werden.
(4) Die Schüler haben durch ihre Mitarbeit und ihre Einordnung in die Klassen- und Schulgemeinschaft mitzuhelfen, die Aufgabe der Berufs- oder Fachschule zu erfüllen und die Unterrichtsarbeit zu fördern. Sie haben, soweit kein Befreiungsgrund nach diesem Gesetz vorliegt, den Unterricht während der vorgeschriebenen Schulzeit regelmäßig und pünktlich zu besuchen, an den vorgeschriebenen Pflichtpraktika und Schulveranstaltungen teilzunehmen und die notwendigen Unterrichtsmittel mitzubringen.
(5) Der Schüler hat das Recht, sich nach Maßgabe seiner Fähigkeiten im Rahmen der Förderung der Unterrichtsarbeit an der Gestaltung des Unterrichts und der Wahl der Unterrichtsmittel zu beteiligen.
0 Kommentare zu § 79 T-LSchG