(1) Im Lehrplan für die Berufsschulen sind als Pflichtgegenstände vorzusehen:
a) | für alle Berufsschulen: Religion, Deutsch (einschließlich Schriftverkehr) bzw. Deutsch und Kommunikation, Mathematik, Politische Bildung, Lebenskunde, Bewegung und Sport, Praktischer Unterricht, | |||||||||
b) | für die einzelnen Berufsschulen jene weiteren fachtheoretischen, praktisch-wirtschaftlichen, berufs- und naturkundlichen Unterrichtsgegenstände sowie jene Pflichtpraktika, die zur Erfüllung der Bildungsaufgabe der betreffenden Berufsschule erforderlich sind. |
(2) Im Lehrplan für die Berufsschulen sind weiters jene Freigegenstände, verbindlichen und unverbindlichen Übungen sowie freiwilligen Praktika vorzusehen, die im Hinblick auf die künftige Berufstätigkeit der Schüler und die Förderung ihrer schulischen Weiterentwicklung zweckmäßig sind. Darüber hinaus können in den Lehrplänen auch weitere Unterrichtsgegenstände als Freigegenstände für besonders begabte und interessierte Schüler mit entsprechenden Anforderungen vorgesehen werden.
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