(1) Schüler, die in den Pflichtgegenständen, in denen ein Förderunterricht vorgesehen ist, eines zusätzlichen Lernangebotes bedürfen, können sich zur Teilnahme am Förderunterricht anmelden, wenn der Lehrer, der den betreffenden Gegenstand unterrichtet, die Förderungsbedürftigkeit festgestellt hat. Die Anmeldung gilt nur für den betreffenden Förderunterricht (Kurs) oder – sofern ein Kurs lehrplanmäßig nicht vorgesehen ist – für die für den betreffenden Schüler vorgesehene Dauer des Förderunterrichts.
(2) Bei Wegfall der Förderungsbedürftigkeit kann sich der Schüler von der weiteren Teilnahme am Förderunterricht abmelden. Sofern nach Feststellung des Lehrers die Förderungsbedürftigkeit noch besteht, bedarf die Abmeldung der Zustimmung des Schulleiters.
(3) Förderunterricht ist nur zu erteilen, wenn die Zahl der Schüler, die für den Besuch dieses Unterrichts in Betracht kommen, mindestens sechs beträgt. Der Förderunterricht ist einzustellen, wenn die Zahl der ihn besuchenden Schüler unter sechs sinkt. § 72 Abs. 4, 5 und 6 gelten sinngemäß.
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