(1) Die Schulbehörde hat für einzelne Schulstufen der Berufs- und Fachschulen (Fachrichtungen) durch Verordnung Bildungsstandards festzulegen, wenn dies für die Entwicklung und Evaluation erforderlich ist. Bildungsstandards sind konkret formulierte Lernergebnisse, die sich nach dem Lehrplan der jeweiligen Schulart (Fachrichtung) auf einzelne Pflichtgegenstände oder auf mehrere in fachlichem Zusammenhang stehende Pflichtgegenstände (Cluster) beziehen. Die individuellen Lernergebnisse zeigen das Ausmaß des Erreichens grundlegender, nachhaltig erworbener Kompetenzen auf.
(2) Die Verordnung hat gegliedert nach Schularten, Schulstufen und Pflichtgegenständen insbesondere die Erreichung der Ziele
a) | der nachhaltigen Ergebnisorientierung in der Planung und Durchführung von Unterricht, | |||||||||
b) | der bestmöglichen Diagnostik und individuellen Förderung durch konkrete Vergleichsmaßstäbe und | |||||||||
c) | der Unterstützung der Qualitätsentwicklung in der Schule |
sicherzustellen. Dabei ist vorzusehen, dass die Ergebnisse von Standardüberprüfungen so auszuwerten und rückzumelden sind, dass sie für die langfristige systematische Qualitätsentwicklung in den Schulen nutzbringend verwertet werden können.
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