(1) Unterrichtsmittel sind Hilfsmittel, die der Unterstützung oder der Bewältigung von Teilaufgaben des Unterrichts und zur Sicherung des Unterrichtsertrages dienen.
(2) Unterrichtsmittel müssen nach Inhalt und Form dem Lehrplan der betreffenden Schulart entsprechen und nach Material, Darstellung und sonstiger Ausstattung zweckmäßig und für die Schüler der betreffenden Schulstufe geeignet sein.
(3) Die Schulbehörde kann nach den Erfordernissen für die Erfüllung des Lehrplans der einzelnen Schularten durch Verordnung bestimmen, mit welchen Unterrichtsmitteln eine Schule jedenfalls auszustatten ist (Grundausstattung).
(4) Auf Antrag des Urhebers, Herausgebers, Verlegers oder Herstellers hat die Schulbehörde mit Bescheid ein Unterrichtsmittel als für den Unterrichtsgebrauch geeignet zu erklären, wenn es den Voraussetzungen nach Abs. 2 entspricht. Diese Eignungserklärung darf sich nicht auf Lesestoffe (Originaltexte der Literatur) oder auf Arbeitsmittel (Behelfe zum Schreiben, Zeichnen, Messen, Rechnen und für den praktischen Unterricht sowie Fachskizzen) beziehen. Bevor die Schulbehörde ein Unterrichtmittel als für den Unterrichtsgebrauch geeignet erklärt, hat sie ein Fachgutachten über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 2 einzuholen. Ist eine Gutachterkommission aufgrund einer Vereinbarung nach Art. 15a B-VG eingerichtet, so hat die Schulbehörde vor der Eignungserklärung ein Fachgutachten dieser Kommission einzuholen und dieses bei ihrer Entscheidung zu berücksichtigen.
(5) Einer Eignungserklärung nach Abs. 4 sind Eignungserklärungen der Schulbehörden für Berufs- und Fachschulen anderer Länder gleichzuhalten, wenn diese Eignungserklärungen auf einem Fachgutachten der Gutachterkommission nach Abs. 4 vierter Satz beruhen.
(6) Der Lehrer darf nur solche Unterrichtsmittel im Unterricht einsetzen, die nach dem Ergebnis seiner gewissenhaften Prüfung oder aufgrund einer Eignungserklärung nach den Abs. 4 oder 5 den Voraussetzungen nach Abs. 2 entsprechen.
(7) Mit welchen Lesestoffen und Arbeitsmitteln die Schüler auszustatten sind, hat der Lehrer nach den Erfordernissen für die Erfüllung des Lehrplans festzulegen, wobei er aus didaktischen Gründen oder zum Zweck der Arbeitsvereinfachung auch Vorgaben hinsichtlich der Art, Größe und Ausstattung von Lesestoffen und Arbeitsmitteln machen kann.
(8) Die Abs. 2 bis 7 gelten nicht für Unterrichtsmittel für den Religionsunterricht.
0 Kommentare zu § 77 T-LSchG