§ 51 T-LSchG

T-LSchG - Landwirtschaftliches Schulgesetz 2012, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Der Schulleiter kann Fachkoordinatoren bestellen. Den Fachkoordinatoren obliegt die Koordination der Unterrichtstätigkeit der einen bestimmten Pflichtgegenstand unterrichtenden Lehrer.

(2) Die Schulbehörde kann durch Verordnung festlegen, ab welcher Zahl von Klassen bzw. Schülergruppen die Bestellung eines Fachkoordinators im Hinblick auf den Lernstoff des betreffenden Pflichtgegenstandes erforderlich ist.

(3) Die Schulbehörde kann landesweite Fachkoordinatoren bestellen. Den landesweiten Fachkoordinatoren obliegt die schulübergreifende und landesweite Koordination der Unterrichtstätigkeit in einem bestimmten Pflichtgegenstand.

In Kraft seit 01.09.2020 bis 31.12.9999
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