(1) Als ordentlicher Schüler einer öffentlichen Berufs- oder Fachschule ist nach Maßgabe der Abs. 2, 3 und 4 aufzunehmen, wer
a) | die gesetzlichen Aufnahmevoraussetzungen für die betreffende Schulart und Schulstufe nach den §§ 58 und 59 erfüllt, | |||||||||
b) | die Unterrichtssprache der betreffenden Schule soweit beherrscht, dass er dem Unterricht folgen kann, und | |||||||||
c) | die Eignung für die betreffende Schulart besitzt, zu deren Feststellung im Zweifelsfall ein Gutachten des Schularztes oder des Amtsarztes einzuholen ist. |
(2) Die Aufnahme gilt ohne weitere Anmeldung für alle an der betreffenden Schule geführten Schulstufen derselben Schulart bis zur Beendigung des Schulbesuchs im Sinn des § 91.
(3) Bei öffentlichen Berufs- oder Fachschulen hat der Schulleiter über die Aufnahme der angemeldeten Aufnahmewerber zu entscheiden. Von der Aufnahme ist der Erziehungsberechtigte (Lehrberechtigte) des Aufnahmewerbers schriftlich zu verständigen. Die Ablehnung der Aufnahme hat durch einen schriftlichen Bescheid zu erfolgen.
(4) Die Aufnahme eines Aufnahmewerbers als Schüler einer öffentlichen Berufs- oder Fachschule während des Unterrichtsjahres bedarf der Bewilligung des Schulleiters. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn wichtige in der Person des Schülers oder seiner Erziehungsberechtigten liegende Gründe gegeben sind und ein erfolgreicher Abschluss der Schulstufe möglich scheint.
(5) Auf Ansuchen des Schülers hat der Schulleiter den außerordentlichen Schulbesuch nach § 60 als Schulbesuch dann anzurechnen, wenn die für eine Aufnahme als Schüler fehlenden Aufnahmevoraussetzungen nachträglich erfüllt werden und der Schüler am Unterricht in allen Unterrichtsgegenständen der betreffenden Schulstufe erfolgreich teilgenommen hat.
(6) Bei privaten Berufs- oder Fachschulen erfolgt die Aufnahme durch einen Vertrag zwischen dem Schüler und dem privaten Schulerhalter.
(7) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß für private Berufs- oder Fachschulen mit Öffentlichkeitsrecht. Im Übrigen gelten für private Berufs- oder Fachschulen mit Öffentlichkeitsrecht hinsichtlich des Aufnahmevertrages nach Abs. 6 folgende Sonderregelungen:
Der Aufnahmevertrag kann über das Verhalten der Schüler in der Schule und bei Schulveranstaltungen, über Maßnahmen zur Sicherheit der Schüler in der Schule und bei Schulveranstaltungen sowie zur Ermöglichung eines ordnungsgemäßen Schulbetriebes Vorschriften enthalten, die von der nach § 74 Abs. 2 zu erlassenden Verordnung der Schulbehörde abweichen oder sie ergänzen. Solche Ergänzungen oder Abweichungen sind der Schulbehörde zur Kenntnis zu bringen.
(8) Wird in eine mit Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Berufs- bzw. Fachschule ein Aufnahmewerber aufgenommen, der die Aufnahmevoraussetzungen nach Abs. 1 nicht erfüllt, so ist der Aufnahmevertrag rechtsunwirksam.
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