Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 17.09.2025
(1)Absatz einsBerufsschulen können im Sinn des § 3 Abs. 1 lit. c, d, e und fBerufsschulen können im Sinn des Paragraph 3, Absatz eins, Litera c,, d, e und f
a)Litera afür alle land- und forstwirtschaftlichen Lehrberufe nach § 5 Abs. 1 LFBAG 2024,für alle land- und forstwirtschaftlichen Lehrberufe nach Paragraph 5, Absatz eins, LFBAG 2024,
b)Litera bals ganzjährige, saisonmäßige oder lehrgangsmäßige Berufsschulen,
c)Litera cals selbstständige Berufsschulen oder als Fachrichtung innerhalb einer selbstständigen Fachschule und
d)Litera dals ein-, zwei- oder dreistufige Berufsschulen bei gleichem Unterrichtsausmaß
geführt werden.
(2)Absatz 2Fachschulen können im Sinn des § 3 Abs. 1 lit. c, d, e und f und Abs. 2Fachschulen können im Sinn des Paragraph 3, Absatz eins, Litera c,, d, e und f und Absatz 2,
a)Litera ain allen Fachrichtungen der Land- und Forstwirtschaft oder fachübergreifend,
b)Litera bals ganzjährige oder saisonmäßige Fachschulen,
c)Litera cals selbstständige Fachschulen oder als Fachrichtung innerhalb einer selbstständigen Fachschule,
d)Litera dals ein-, zwei-, drei- oder vierstufige Fachschulen, wobei jeder Schulstufe mindestens eine Klasse entsprechen muss, und
e)Litera eals weiterführende Fachschulen
geführt werden. Insbesondere können Fachschulen in einer fachlichen Ausrichtung geführt werden, die den jeweiligen regionalen Strukturen und Entwicklungsmöglichkeiten der Land- und Forstwirtschaft und damit im Zusammenhang stehenden gesellschaftlichen und sozialen Erfordernissen entspricht.
(3)Absatz 3Die organisatorischen Festlegungen nach den Abs. 1 und 2 sowie die Entscheidung über die Bezeichnung der öffentlichen Berufs- oder Fachschule sind mit Verordnung der Schulbehörde zu treffen.Die organisatorischen Festlegungen nach den Absatz eins und 2 sowie die Entscheidung über die Bezeichnung der öffentlichen Berufs- oder Fachschule sind mit Verordnung der Schulbehörde zu treffen.
In Kraft seit 01.09.2025 bis 31.12.9999
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