(1) Berufsschulen können im Sinn des § 3 Abs. 1 lit. c, d, e und f
a) | für alle land- und forstwirtschaftlichen Lehrberufe nach § 3 des Tiroler Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes 2000, | |||||||||
b) | als ganzjährige, saisonmäßige oder lehrgangsmäßige Berufsschulen, | |||||||||
c) | als selbstständige Berufsschulen oder als Fachrichtung innerhalb einer selbstständigen Fachschule und | |||||||||
d) | als ein-, zwei- oder dreistufige Berufsschulen bei gleichem Unterrichtsausmaß | |||||||||
geführt werden. |
(2) Fachschulen können im Sinn des § 3 Abs. 1 lit. c, d, e und f und Abs. 2
a) | in allen Fachrichtungen der Land- und Forstwirtschaft oder fachübergreifend, | |||||||||
b) | als ganzjährige oder saisonmäßige Fachschulen, | |||||||||
c) | als selbstständige Fachschulen oder als Fachrichtung innerhalb einer selbstständigen Fachschule, | |||||||||
d) | als ein-, zwei-, drei- oder vierstufige Fachschulen, wobei jeder Schulstufe mindestens eine Klasse entsprechen muss, und | |||||||||
e) | als weiterführende Fachschulen | |||||||||
geführt werden. Insbesondere können Fachschulen in einer fachlichen Ausrichtung geführt werden, die den jeweiligen regionalen Strukturen und Entwicklungsmöglichkeiten der Land- und Forstwirtschaft und damit im Zusammenhang stehenden gesellschaftlichen und sozialen Erfordernissen entspricht. |
(3) Die organisatorischen Festlegungen nach den Abs. 1 und 2 sowie die Entscheidung über die Bezeichnung der öffentlichen Berufs- oder Fachschule sind mit Verordnung der Schulbehörde zu treffen.
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