(1) Der Unterricht an den Berufs- und Fachschulen ist durch Fachlehrer zu erteilen.
(2) Für jede öffentliche Berufs- und Fachschule hat die Schulbehörde die Lehrerstellen (Dienstposten) vorzusehen, die für die lehrplanmäßige Erteilung des Unterrichts erforderlich sind, soweit die Erteilung des Unterrichts durch Lehrer, die Lehrerstellen nach § 46 Abs. 1 innehaben, nicht sichergestellt ist.
(3) An privaten Berufs- oder Fachschulen darf der Schulerhalter nur Lehrer verwenden, die die im § 47 Abs. 1 lit. a, b und c genannten Voraussetzungen erfüllen. § 47 Abs. 2 und 3 gilt sinngemäß.
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