Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
Der Schulerhalter hat sich der Einflussnahme auf die nach den schulrechtlichen Vorschriften
a)
dem Leiter der Schule, es sei denn, dass er selbst Leiter der Schule ist, und
b)
den Lehrern
zukommenden Aufgaben zu enthalten.
In Kraft seit 01.09.2012 bis 31.12.9999
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