(1) Der private Schulerhalter hat für die pädagogische und administrative Leitung der privaten Berufs- oder Fachschule eine Person,
a) | die die Eignung zum Lehrer in sittlicher und gesundheitlicher Hinsicht aufweist, | |||||||||
b) | die die Lehrbefähigung für die betreffende oder eine verwandte Schulart nachweist und | |||||||||
c) | bei der keine Umstände vorliegen, die nachteilige Auswirkungen auf das land- und forstwirtschaftliche Schulwesen erwarten lassen, |
als Schulleiter zu bestellen.
(2) Der Schulerhalter hat der Schulbehörde
a) | die Bestellung des Leiters, | |||||||||
b) | das Ausscheiden des Leiters aus der Leiterfunktion sowie | |||||||||
c) | den Umstand, dass der Leiter eine der im Abs. 1 genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt, |
unverzüglich anzuzeigen.
(3) Die Schulbehörde hat die Verwendung des Leiters innerhalb eines Monats ab dem Einlangen der Bestellungsanzeige zu untersagen, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht erfüllt sind. Darüber hinaus hat die Schulbehörde die Weiterverwendung des Leiters zu untersagen, wenn dieser die Voraussetzungen nach Abs. 1 später nicht mehr erfüllt.
(4) Schulerhalter, die die im Abs. 1 genannten Voraussetzungen erfüllen, können die Leitung der privaten Berufs- oder Fachschule auch selbst ausüben. Die Abs. 2 und 3 gelten auch in diesem Fall.
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