(1) Der Schulleiter hat, soweit es die Gegebenheiten der betreffenden Schule erfordern, Lehrer mit der Vorsorge für einen den pädagogischen Grundsätzen entsprechenden Einsatz der Unterrichtsmittel und sonstigen Schuleinrichtungen zu betrauen (Kustoden). Die ihnen in diesem Zusammenhang obliegenden Pflichten sind durch schriftliche Dienstanweisung des Schulleiters festzulegen.
(2) Der Schulleiter hat erforderlichenfalls auch Lehrer mit der Verwaltung der Lehrwerk- oder Kursstätten, der Lehr- oder Wirtschaftsbetriebe oder einzelner Betriebszweige zu betrauen. Die betrauten Lehrer haben für die Betriebsführung und den geordneten Ausbildungsablauf im praktischen Unterricht in der Lehrwerk- oder Kursstätte sowie im Lehr- oder Wirtschaftsbetrieb (Betriebszweig) und für die Beschaffung der erforderlichen Materialien zu sorgen. Die ihnen im Einzelnen obliegenden Pflichten sind durch schriftliche Dienstanweisung des Schulleiters festzulegen.
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