§ 46 T-LSchG

T-LSchG - Landwirtschaftliches Schulgesetz 2012, Tiroler

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Die Schulbehörde hat für jede öffentliche selbstständige Berufs- oder Fachschule eine Lehrerstelle (einen Dienstposten) als Leiterstelle (Leiterdienstposten) vorzusehen. Sind einer öffentlichen selbstständigen Fachschule ein Lehr- und/oder Wirtschaftsbetrieb und ein Schülerheim angeschlossen, so ist ein Lehrer als Stellvertreter des Leiters zu bestellen. Als Stellvertreter des Leiters darf nur ein Lehrer bestellt werden, der eine Abteilungsvorstehung innehat.

(2) Die Bestellung des Leiters erfolgt nach Maßgabe des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, jene des Stellvertreters durch die Schulbehörde.

In Kraft seit 01.09.2020 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 46 T-LSchG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 46 T-LSchG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 46 T-LSchG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 46 T-LSchG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 46 T-LSchG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis T-LSchG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 45 T-LSchG
§ 47 T-LSchG