(1) Die Lehrer haben das Recht und die Pflicht, an der Gestaltung des Schullebens mitzuwirken. Ihre Hauptaufgabe ist die Unterrichts- und Erziehungsarbeit nach den §§ 79 und 104. Sie haben den Unterricht sorgfältig vorzubereiten.
(2) Die Lehrer haben außer den ihnen obliegenden unterrichtlichen, erzieherischen und administrativen Aufgaben erforderlichenfalls die Funktion eines Stellvertreters des Schulleiters, eines pädagogischen Leiters, einer Abteilungsvorstehung, eines Klassenvorstandes, Fachkoordinators, Kustoden, Lehr- oder Wirtschaftsbetriebsleiters, Lehrwerkstätten- oder Kursstättenleiters oder eines Mitgliedes einer Prüfungskommission zu übernehmen sowie an den Lehrerkonferenzen nach § 55 teilzunehmen.
(3) Die Lehrer haben nach der jeweiligen Diensteinteilung die Schüler in der Schule auch 15 Minuten vor dem Beginn des Unterrichts, in den Unterrichtspausen – ausgenommen die zwischen dem Vormittags- und Nachmittagsunterricht liegende Zeit – und unmittelbar nach Beendigung des Unterrichts beim Verlassen der Schule sowie bei allen Schulveranstaltungen und schulbezogenen Veranstaltungen innerhalb und außerhalb des Schulgebäudes zu beaufsichtigen, soweit dies nach dem Alter und der geistigen Reife der Schüler erforderlich ist. Hierbei haben sie insbesondere auf die körperliche Sicherheit und die Gesundheit der Schüler zu achten und Gefahren nach Kräften abzuwehren.
(4) Bei Bedarf haben die Lehrer an dem der Schule zugehörigen Schülerheim Erzieherdienste zu leisten.
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