(1) Wird einer öffentlichen selbstständigen Fachschule eine andere bis zu diesem Zeitpunkt öffentliche selbstständige Berufs- oder Fachschule angeschlossen, so ist für diese angeschlossene Berufs- oder Fachschule (Expositur) von der Schulbehörde ein pädagogischer Leiter zu bestellen.
(2) Dem pädagogischen Leiter einer Expositur obliegt außer den ihm als Lehrer zukommenden Aufgaben die Leitung der angeschlossenen Berufs- oder Fachschule in Unterordnung unter den Schulleiter.
0 Kommentare zu § 53 T-LSchG