(1) Die Berufs- und Fachschulen sowie Schülerheime sind, soweit in den Abs. 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist, allgemein ohne Unterschied der Geburt, des Geschlechts, der Rasse, des Standes, der Klasse, der Sprache und des Bekenntnisses zugänglich.
(2) Aus organisatorischen Gründen können Klassen eingerichtet werden, die nur für Burschen oder nur für Mädchen bestimmt sind. In Schülerheimen ist die Geschlechtertrennung generell zulässig.
(3) Für Berufs- oder Fachschulen sowie Schülerheime, deren Schulerhalter eine gesetzlich anerkannte Kirche oder Religionsgesellschaft, eine nach deren Recht bestehende Einrichtung oder ein anderer Rechtsträger ist, sofern er nicht öffentlich-rechtlichen Charakter hat, gelten die Abs. 1 und 2 mit der Maßgabe, dass die Auswahl der Schüler nach dem Bekenntnis und nach der Sprache sowie die Geschlechtertrennung zulässig sind.
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