(1) Der gesetzliche Schulerhalter hat für die Bereitstellung eines Schularztes an öffentlichen Berufs- und Fachschulen zu sorgen. Die Schulärzte haben die Aufgabe, die Lehrer in gesundheitlichen Fragen der Schüler, soweit sie den Unterricht, den Schulbesuch und den Aufenthalt im Schülerheim betreffen, zu beraten und die hierfür erforderlichen Untersuchungen der Schüler durchzuführen.
(2) Die Schüler sind verpflichtet, sich einmal im Schuljahr einer schulärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Stellt der Schularzt bei einem Schüler gesundheitliche Mängel fest, so hat er diese den Erziehungsberechtigten und dem Schulleiter, sofern die Kenntnis dieser Daten für die Abwicklung des Schul- bzw. Heimbetriebes erforderlich ist, zur Kenntnis zu bringen.
(3) Werden bei einer Sitzung der Schulkonferenz oder des Schulgemeinschaftsausschusses (§ 111) Angelegenheiten des Gesundheitszustandes von Schülern oder Fragen der Gesundheitserziehung behandelt, so sind die Schulärzte diesen Sitzungen beizuziehen.
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