(1) Der Schulleiter ist der unmittelbare Vorgesetzte aller an einer selbstständigen Berufs- oder Fachschule und an den dieser Schule angeschlossenen Berufs- und Fachschulen sowie an dem zugehörigen Schülerheim tätigen Lehrer, Erzieher und sonstigen Bediensteten. Ihm obliegt die Leitung dieser Schulen und des Schülerheimes und – unbeschadet der Bestimmungen der §§ 83 und 105 – die Pflege der Verbindung zwischen der Schule, den Schülern und den Erziehungs- bzw. Lehrberechtigten.
(2) Der Schulleiter hat die Lehrer in ihrer Unterrichts- und Erziehungsarbeit zu beraten und sich vom Stand des Unterrichts und von den Leistungen der Schüler regelmäßig zu überzeugen.
(3) Der Schulleiter hat außer der Besorgung der ihm obliegenden unterrichtlichen, erzieherischen und administrativen Aufgaben für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der hierzu erlassenen Verordnungen sowie der schulbehördlichen Weisungen, für die Führung der Amtsschriften der Schule und die Ordnung in der Schule zu sorgen. Für die Beaufsichtigung der Schüler hat er eine Diensteinteilung zu treffen. Er hat dem Schulerhalter wahrgenommene Mängel der Schulgebäude, Schulräume und anderen Schulliegenschaften und ihrer Einrichtungen zu melden, soweit er diese nicht im Rahmen seiner Verantwortlichkeit selbst beheben kann.
(4) Pflichten, die dem Schulleiter aufgrund von anderen, insbesondere von dienstrechtlichen Vorschriften obliegen, bleiben unberührt.
(5) Der im Fall des § 46 Abs. 1 zu bestellende Stellvertreter des Schulleiters hat diesen bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen. Im Übrigen hat der Schulleiter die seinem Stellvertreter obliegenden Aufgaben durch eine schriftliche Dienstanweisung festzulegen und diese der Schulbehörde zur Kenntnis zu bringen.
(6) Der Schulleiter kann unbeschadet des Abs. 1 eine hierzu befähigte Person mit deren Zustimmung mit der Leitung des angeschlossenen Schülerheimes betrauen (Heimleiter). Diesfalls hat er die dem Heimleiter übertragenen Aufgaben durch eine schriftliche Dienstanweisung festzulegen.
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