§ 50 T-LSchG

T-LSchG - Landwirtschaftliches Schulgesetz 2012, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Der Schulleiter hat in jedem Schuljahr für jede Klasse einen Lehrer dieser Klasse als Klassenvorstand zu bestellen.

(2) Dem Klassenvorstand obliegen für seine Klasse in Zusammenarbeit mit den anderen Lehrern die Koordination der Erziehungsarbeit, die Abstimmung der Unterrichtsarbeit auf die Leistungssituation der Klasse und die Belastbarkeit der Schüler, die Beratung der Schüler im Bereich des Unterrichts und der Erziehung, die Pflege der Verbindung zwischen Schule und Erziehungsberechtigten (Lehrberechtigten), die Wahrnehmung der erforderlichen organisatorischen Aufgaben, die Mitwirkung in der Bildungsberatung und die Führung der Amtsschriften.

In Kraft seit 01.09.2012 bis 31.12.9999
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