(1) Die Schüler einer Berufs- bzw. Fachschule sind vom Schulleiter so in Klassen einzuteilen, dass nach Möglichkeit die Schüler derselben Fachrichtung und derselben Schulstufe in einer Klasse zusammengefasst sind.
(2) Bei einer Schüleranzahl von weniger als 18 je Schulstufe können unter Einhaltung der Klassenschülerhöchstzahl Klassen gleicher Schulstufen verschiedener Fachrichtungen einer oder mehrerer Schulen zur Unterrichtserteilung in bestimmten Gegenständen mit übereinstimmendem Lehrplan zu einer Klasse zusammengefasst werden.
(3) Zur Erreichung einer Klassengröße von zumindest 15 Schülern können auch Klassen unterschiedlicher Schulstufen zusammengezogen werden.
(4) Der Schulleiter hat die Klassenbildung nach den Abs. 1, 2 und 3 unverzüglich nach dem Beginn des Unterrichtsjahres der Schulbehörde schriftlich zur Kenntnis zu bringen.
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