Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
(1) Die Zahl der Schüler in einer Klasse darf 30 nicht übersteigen.
(2) Um Abweisungen zu vermeiden, kann die Klassenschülerhöchstzahl mit Genehmigung der Schulbehörde um bis zu 20 v. H. überschritten werden, sofern die dafür erforderlichen personellen und räumlichen Voraussetzungen gegeben sind.
In Kraft seit 01.09.2012 bis 31.12.9999
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