(1) Die Schulbehörde kann zur Erprobung neuer pädagogischer und schulorganisatorischer Maßnahmen abweichend von den Bestimmungen dieses Gesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen innerhalb des für Berufs- und Fachschulen grundsatzgesetzlich festgelegten Rahmens die Durchführung von Schulversuchen an öffentlichen Berufs- und Fachschulen anordnen.
(2) An privaten Berufs- und Fachschulen mit Öffentlichkeitsrecht bedarf die Durchführung von Schulversuchen der Bewilligung der Schulbehörde. Die Bewilligung ist unter den Voraussetzungen nach Abs. 3 zu erteilen.
(3) Schulversuche dürfen nur im unumgänglich notwendigen Ausmaß durchgeführt werden. Sie dürfen von den Bestimmungen dieses Gesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen nur insoweit abweichen, als dies im Hinblick auf den jeweiligen Versuchszweck begründet ist.
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