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(1) Die Schulbehörde hat für jede öffentliche selbstständige Berufs- oder Fachschule eine Lehrerstelle (einen Dienstposten) als Leiterstelle (Leiterdienstposten) vorzusehen. Sind einer öffentlichen selbstständigen Fachschule ein Lehr- und/oder Wirtschaftsbetrieb und ein Schülerheim angeschlossen, so ist ein Lehrer als Stellvertreter des Leiters zu bestellen. Als Stellvertreter des Leiters darf nur ein Lehrer bestellt werden, der eine Abteilungsvorstehung innehat.
(2) Die Bestellung des Leiters erfolgt nach Maßgabe des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, jene des Stellvertreters durch die Schulbehörde.
(1) Die Schulbehörde hat für jede öffentliche selbstständige Berufs- oder Fachschule eine Lehrerstelle (einen Dienstposten) als Leiterstelle (Leiterdienstposten) vorzusehen. Sind einer öffentlichen selbstständigen Fachschule ein Lehr- und/oder Wirtschaftsbetrieb und ein Schülerheim angeschlossen, so ist ein Lehrer als Stellvertreter des Leiters zu bestellen. Als Stellvertreter des Leiters darf nur ein Lehrer bestellt werden, der eine Abteilungsvorstehung innehat.
(2) Die Bestellung des Leiters erfolgt nach Maßgabe des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, jene des Stellvertreters durch die Schulbehörde.